Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft Rheinischer Küsterinnen und Küster (arkk)

Stand 05.06.2023

Präambel

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Küsterdienst der Evangelischen Kirche im Rheinland schließen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen. Der Küsterdienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat geprägt.

Dieser Dienst geschieht im Gehorsam gegenüber Jesus Christus und erfordert im besonderen Maße eine Zusammenarbeit mit allen Mitarbeitern in der Gemeinde.

§ 1: Name und Sitz des Verbandes

I. Der Verband führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Rheinischer Küsterinnen und Küster“ (arkk).
II. Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist der Wohnort der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers.

§ 2: Aufgaben

I. Die Arbeitsgemeinschaft Rheinischer Küsterinnen und Küster ist die Fach- und Berufsorganisation innerhalb der Ev. Kirche im Rheinland.
Sie möchte helfen, dass der Dienst der Küsterinnen und Küster in rechter Weise eingeordnet wird in die Dienste unserer Gemeinden, da dieser Dienst auch ein wesentliches Teilgebiet kirchlicher und gottesdienstlicher Arbeit ist. Sie möchte Menschen vorbereiten, diesen Dienst zu übernehmen. Sie tritt dafür ein, dass ihre Mitglieder ihren Dienst vorbildlich ausüben.

II. Ihre Aufgaben sieht die Arbeitsgemeinschaft vor allem in:
1.der fachlichen Ausbildung sowie der geistlichen und geistigen Zurüstung der Küsterinnen und Küster und der Pflege geschwisterlicher Gemeinschaft untereinander;

  1. der Beratung und Unterrichtung der Mitglieder in ihren Rechten und Pflichten;
  2. der Wahrung der tariflichen, arbeitsrechtlichen und sozialen Belange der Mitglieder in Zusammenarbeit mit dem vkm-rwl;.
  3. der Pflege der Verbindung mit den Bruderverbänden der anderen Landeskirchen.

III. Dazu sollen dienen:

  1. die Mitgliederversammlungen, Rüstzeiten, Lehrgänge und die Schulungen der Vertrauenspersonen in den Regionen;
  2. die Küsterkonvente in den Kirchenkreisen;
  3. das Fach- und Mitteilungsblatt „Info“.

§ 3: Mitgliedschaft

I. Mitglieder können werden:

  1. alle im Dienst stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Küsterdienst innerhalb der Ev. Kirche im Rheinland;
  2. Hausmeisterinnen und Hausmeister an Kirchen und Gemeindehäusern und kirchlichen Einrichtungen;
  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Reinigungsdienst in Kirchen und kirchlichen Einrichtungen.

Die Aufnahme wird schriftlich beantragt und dem Vorstand zugeleitet. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Bestätigung erfolgt schriftlich unter gleichzeitiger Aushändigung der Satzung.

II. Alle Mitglieder, die das gesetzliche Rentenalter vollendet haben, können die Mitgliedschaft behalten. Sie besitzen das passive Wahlrecht.

III.Ebenso können auf Antrag alle Personen Mitglied werden, die die Arbeitsgemeinschaft stützen und fördern wollen. Auch sie besitzen das passive Wahlrecht.

IV. Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch schriftliche Austrittserklärung, nur möglich zum Ende des Kalenderjahres.
  2. durch den Tod des Mitgliedes.
  3. durch Ausschluss.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn grobe Verstöße gegen die Satzung vorliegen oder ein Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr vorliegt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Die Gründe sind der oder dem Betroffenen mitzuteilen. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand.

§ 4: Beitrag

I. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Art des Einzugsverfahrens wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

II. Die Einnahmen sind zweckgebunden und dürfen nur für laufende Geschäftskosten und für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden.

III. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den festgesetzten Beitrag zu zahlen. Alle Mitglieder sollten der Arbeitsgemeinschaft Rheinischer Küsterinnen und Küster hierzu eine Einzugsermächtigung erteilen .Der Beitrag kann jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich entrichtet werden. Bei vierteljährlicher Zahlung wird eine Gebühr erhoben. Für später angemahnte Beiträge wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt.

§ 5: Organe der Arbeitsgemeinschaft Rheinischer Küsterinnen und Küster

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Geschäftsführender Vorstand
  3. Vorstand

§ 6: Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich, unter Mitteilung der Tagesordnung, einberufen. Diese Mitgliederversammlung findet in der Regel am Montag nach dem Trinitatisfest statt.

II. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr unterrichtet. Der Kassenbericht wird vorgelegt.

III. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahl des Vorstandes, einschließlich der Bestätigung der berufenen Vorstandsmitglieder.
  • Änderung der Satzung. Erforderlich ist hierfür eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Wahl der Kassenprüferinnen oder der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Vorschlag des Ortes der nächsten Mitgliederversammlung
  • Entscheidung über Anträge, die aus dem Kreis der Mitglieder rechtzeitig (1 Monat vorher) beim Vorstand eingegangen sind.

IV. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies verlangen.

§ 7: Der Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und maximal 12 gewählten Vorstandsmitgliedern.

II. Alle Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

III. Die Wiederwahl ist bei allen gewählten Vorstandsmitgliedern zulässig.

  1. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied aus, so wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die noch verbleibende Amtszeit vom Vorstand gewählt. Diese Wahl muss von der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  2. Alle Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich.
  3. Die Erstattung der notwendigen Auslagen im Rahmen der Verbandsarbeit wird nach den gültigen Richtlinien der Evangelischen Kirche im Rheinland bezahlt.
  4. Bei Beratung, bei denen ein Vorstandsmitglied persönlich betroffen ist, findet Artikel 27 Abs. 5 KO Anwendung.

§ 8: Wahl des Vorstandes

I. Alle Mitglieder können Wahlvorschläge einreichen; wählbar sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres.

II. Der letzte Termin für Wahlvorschläge ergibt sich aus dem Redaktionsschluss des der Jahreshauptversammlung vorausgehenden Mitteilungsblattes, in dem die Kandidatinnen oder Kandidaten vorgestellt werden. Nach diesem Termin eingehende Wahlvorschläge können nicht mehr berücksichtigt werden.

III. Der aus 5 Personen bestehende Wahlausschuss wird auf der Mitgliederversammlung, die vor der Wahl liegt, gewählt und wählt aus seiner Mitte die oder den Vorsitzende(n) des Wahlausschusses.

IV. Der Wahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und bereitet die schriftliche Wahl vor. Durch Ankreuzen auf dem Stimmzettel wird kenntlich gemacht, welche Kandidatinnen oder Kandidaten gewählt werden. Der Wahlausschuss zählt die Stimmen und gibt das Ergebnis der Wahl bekannt. Gewählt sind die Personen mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Auf Antrag und einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann auf eine schriftliche Wahl verzichtet werden. Die Wahl findet dann per Akklamation statt.

V. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder gemäß § 3, die ihren laufenden Beitrag bis zum Küstertag entrichtet haben und auf der Mitgliederversammlung anwesend sind. Eine Briefwahl ist nicht vorgesehen.

VI. Gegen die Vorstandswahl kann innerhalb von 14 Tagen beim Vorstand Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn formale Fehler bei der Wahl schriftlich geltend gemacht werden. Der Vorstand entscheidet endgültig.

§ 9: Leitung des Vorstandes

I. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und die Schatzmeisterin oder den Schatzmeister.

II. Für alle drei Personen ist eine Stellvertretung zu wählen. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übernimmt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer die Stellvertretung.

III. Die oder der Vorsitzende, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, sowie die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand.

§ 10: Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstandes

I. Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Arbeitsgemeinschaft. Sie oder er vertritt sie gegenüber allen Behörden und Gemeinden. Sie oder er ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse.
Die oder der Vorsitzende muss ein nach § 7 Absatz 1 gewähltes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft sein.

II. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übernimmt ständig einen Teil dieser Aufgaben, vertritt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und erledigt den laufenden Schriftverkehr.

III. Über die Vorstandssitzungen muss ein Protokoll angefertigt werden.

IV. Der Vorstand wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

V. In dringenden Fällen entscheiden die oder der Vorsitzende und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und informieren den Vorstand. Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister führt die laufenden Kassengeschäfte. Sie oder er unterrichtet den Vorstand über die Kassenführung. Sie oder er vertritt die Arbeitsgemeinschaft Rheinischer Küsterinnen und Küster gegenüber den Geldinstituten in allen Finanzangelegenheiten.

VI. Der Vorstand verteilt an die einzelnen Vorstandsmitglieder Arbeitsbereiche.

VII. Hier zu gehören insbesondere:

  1. Rüstzeit und Lehrgangsarbeit
  2. Mitgliederberatung
  3. Kirchenkreis – und Vertrauenspersonenarbeit
  4. Redaktion und Öffentlichkeitsarbeit
  5. Mitgliederverwaltung

Im Rahmen der Satzung des vkm-rwl wird die Arbeitsgemeinschaft in den dortigen Gremien durch sachkundige Vorstandsmitglieder vertreten. Diese werden von der arkk vorgeschlagen und durch die Delegiertenversammlung des vkm-rwl gewählt.

§ 11: Beisitzerinnen und Beisitzer

Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Beisitzende berufen und abberufen.

§ 12: Vertrauenspersonen

I. Die Vertrauenspersonen werden in den Kirchenkreisen von den Küsterinnen und Küstern innerhalb der synodalen Küsterkonvente vorgeschlagen und durch den geschäftsführenden Vorstand berufen.

II. Die Vertrauensperson muss Mitglied der arkk sein.

III. Ihre Tätigkeit richtet sich nach den „Richtlinien für die Arbeit der Vertrauenspersonen“ in den Kirchenkreisen.

IV. Der Vorstand ruft die Vertrauenspersonen zu regelmäßigen Schulungen, mindestens einmal im Jahr zu einem Schulungstag innerhalb der Regionen zusammen.

§ 13: Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes verdiente Mitglieder und andere Personen zum Ehrenmitglied ernennen.

§ 14: Auflösung

I. Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft muss mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

II. Diese Versammlung entscheidet über das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft.

§ 15: Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschluss der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirkung der Satzung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung möglichst nahe kommen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist. § 139 BGB gilt als ausgeschlossen.

§ 16: Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 05.06.2023 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Satzung vom 23.05.2018 außer Kraft gesetzt.

Karl-Heinz Bergstein
Vorsitzender

Dorothea Lüdtke